Satzung

Vereinsatzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen:

Verein für Aquarien-und Terrarienkunde

Viersen und Umgebung

gegründet: 14 November 1926

und hat seinen Sitz in Viersen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Ziele:

Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde. Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch:

1.) Austausch der bei der Pflege und Beobachtung der Tiere gemachten Erfahrungen und durch Vorträge in den regelmäßigen Vereinsversammlungen.

2.) Veranstaltungen von Ausstellungen und gemeinsamen Ausflügen zur Beobachtung der Tier- und Pflanzenwelt.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft:

Jede unbescholtene Person ab 10 Jahren kann die Mitgliedschaft erwerben.

Das Aufnahmeersuchen ist an den Vorstand zu richten.

Gönner des Vereins können gegen eine Entrichtung eines Jahresbeitrags von 10,–€ passive Mitgliedschaft erwerben. Ein Stimmrecht steht nicht zu.

Aufnahme:

Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Der/Die Aufgenommene tritt nach Empfang der Mitgliedskarte in die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ein.

Bei Aufnahmeverweigerung werden Gründe nicht angegeben.

§ 4 Austritt und Ausschluß:

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt:

1.) durch freiwilligen Austritt

2.) Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied

a) mit den Beiträgen länger als ein Jahr rückständig ist,

b) den Belangen des Vereins entgegen arbeitet, gegen die Satzung verstößt oder unredlicher Handlungsweisen überführt wird.

c) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Die Ausschließung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Der Bescheid über die Ausschließung ist schriftlich zuzustellen.

Dem Ausgeschlossenen steht es frei, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich Berufung einzulegen.

Über Ausschluß und Berufung entscheidet die jeweilige Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren sämtliche Anrechte an den Verein und seinen Einrichtungen. In allen Fällen sind die Beiträge bis zum Austrittstag zu entrichten.

3.) durch Tod.

§ 5 Beiträge

Der Monatsbeitrag wird auf 5,00 € festgelegt.

Die Beiträge sind bis zur Novemberversammlung für das folgende Kalenderjahr auf das Konto des Vereins zu überweisen oder bar auf der Novemberversammlung zu entrichten.

Jugendliche, Schüler, Auszubildende zahlen einen Monatsbeitrag von 2,50 € .

Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag für die Dauer eines Jahres zu stunden, oder ihn im Falle der Bedürftigkeit für einen Zeitraum zu erlassen.

§ 6 Ausleihen von Büchern, Videos und CD`s :

Die Bücher, Videos und CD`s werden nur an Vereinsmitglieder ausgeliehen.

Das Ausleihen erfolgt nur gegen Quittung auf den Ausleihkarten.

Die Bücher, Videos und CD`s werden jeweils bis zur nächsten Versammlung kostenfrei ausgeliehen.

Der Entleiher ist für Beschädigungen und Verlust der geliehenen Gegenstände voll haftbar.

§ 7 Versammlungen:

Die Versammlungen finden nach Jahresplanung statt.

Der Jahresplan wird im Januar nach der Hauptversammlung an alle Mitglieder per Postversand verschickt.

Eine schriftliche Einladung erfolgt nur bei Sonderterminen!

§ 8 Geschäftsführung:

Die Geschäfte des Verein werden durch den Vorstand und die Hauptversammlung geführt.

Der Vorstand führt und setzt die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse durch und ist für die Durchführung der monatlichen Vereinsversammlungen zuständig.

Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

1.) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) 1. Vorsitzender

b) 1. Kassierer

c) 1. Schriftführer, zugleich 2. Vorsitzender

d) 1. Vertreter für b+c

2.) Die unter 1 aufgeführten Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach

außen und nehmen die Belange des Vereins unter Berücksichtigung der in der Jahreshauptversammlung oder der monatlichen Vereinsversammlungen gefassten Beschlüsse wahr.

3.) Nur der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer können über das Vereinsvermögen nach Maßgabe der Vereinsbeschlüsse verfügen.

Sie sind jeweils alleine bei der Vereinsbank in Viersen für das Vereinskonto zeichnungsberechtigt und bedürfen keiner Gegenzeichnung auf Schecks und dergleichen.

Alle übrigen Mitglieder des Vorstandes haben keine Zeichnungsberechtigung.

4.) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im jeweils für Sie anfallenden Schriftverkehr alleine zeichnungsberechtigt.

5.) Im Falle des Todes oder Krankheit des 1. Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende in die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden ein.

6.) Nach Amtsniederlegung des alten Vorstandes in der ordentlichen Hauptversammlung bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter.

Auf Beschluß der Versammlung durch 2/3 Mehrheit kann die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln geheim, oder öffentlich durch Handzeichen durchgeführt werden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Stimmenmehrheit.

Es können nur anwesende Mitglieder gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Bei Stimmengleichheit wird eine geheime Nachwahl mit Stimmzettel durchgeführt.

Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Vereinsjahren.

Sollte in der Zwischenzeit eine Ersatzwahl zum Vorstand erforderlich sein, so wird diese Wahl in der nächsten Vereinsversammlung vorgenommen.

7.) Die ordentliche Hauptversammlung findet am ersten Versammlungstage im neuen Jahr statt.

8.) In der Hauptversammlung sind folgende Punkte zu erledigen:

a) Geschäftsbericht für das kommende Jahr durch den Vorstand .

b) Bericht der Kassenprüfer über Rechnungsabschluß und Prüfung mit abschließender Entlastung des Kassierers.

c) Beschlussfassung über die Anträge zur Hauptversammlung.

d) Entlastung des alten Vorstandes und Wahl des neuen Vorstandes.

e) Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder durch einen Antrag von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder.

§ 9 Satzungsänderungen:

Über eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung Beschluß gefasst werden.

Eine Ausnahme bildet die Festlegung einer Beitragserhöhung.

Für die Änderung der Satzung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 10 Weitere Bestimmungen zur Geschäftsführung:

Für die ordentliche Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer zu bestimmen. Er muß die Kasse in allen Einzelheiten prüfen und der Hauptversammlung darüber Bericht erstatten.

Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Auflösung des Vereins:

Sollte der Verein für mehr als 2 Jahre aus weniger als 6 Mitgliedern bestehen, haben diese das Recht, die Auflösung des Vereins zu betreiben.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem VDA zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Verschiedenes:

Aussagen politischer, gewerkschaftlicher und religiöser Art sind in den Vereinsversammlungen unzulässig.